Aufgrund der im Parlament (Bundesrat vom 15.07.2021; Nationalrat vom 07.07.2021) beschlossenen WKLG-Novelle sind gemäß § 15 Abs. 4 WKLG nur Förderungsverträge über Förderansuchen abzuschließen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden.
Mit dem Auslaufen der Förderungen nach dem Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG) wird die Förderung von Fernwärme- und Fernkältesystemen in die Umweltförderung im Inland überführt. Anträge können ab sofort auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gestellt werden.