Rechtsquellen
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Rechtsgrundlage der WKLG-Förderung
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, WKLG; StF: BGBl. Teil I Nr. 113/2008 idF BGBl. I Nr. 150/2021
Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte durch einen einmaligen Investitionszuschuss gefördert wird.
WKLG BGBl. I Nr. 72/2014
WKLG BGBl. I Nr. 150/2021 (gültig ab 28.07.2021)
Im WKLG zitierte Rechtsquellen:
1. Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L; StF: BGBl. I Nr. 115/1997
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe.
Achtung: Es sind insbesondere zusätzlich noch die jeweiligen Ausführungsverordnungen der Länder zu beachten.
2. Unternehmensgesetzbuch § 189 a Z 8, UGB; StF: dRGBl. S 219/1897
Eine weitere Voraussetzung für die Förderung nach dem WKLG ist, dass ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189 a Z 8 UGB (bis 19.07.2015 ist § 228 Abs 3 UGB anzuwenden) verbunden ist.
3. Entscheidung 2007/74/EG (in Anwendung der RL 2004/8/EG) und deren Aufhebung durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 (2011/877/EU)
In diesem Beschluss der Kommission wurden die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in den Anhängen I und II festgelegt.
4. Förderrichtlinien 2015 zum Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (WKLG)
Gemäß § 10 Abs 3 WKLG kann der Bundesminister betreffend Form und Inhalt der Ansuchen Richtlinien erlassen.
Am 01. März 2020 traten die Förderrichtlinien 2020 für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in Kraft. Für Förderungsanträge, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien 2020 noch keine Förderungsverträge abgeschlossen wurden, kommen die Förderrichtlinien 2020 zur Anwendung.
Am 01. März 2022 trat der Zusatz zu den Förderrichtlinien 2020 für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in Kraft.
Zusatz zu den Förderrichtlinien_2020
Am 01.Jänner 2016 traten die Förderrichtlinien 2015 für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in Kraft. Für Förderungsanträge, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien 2015 noch keine Förderungsverträge abgeschlossen wurden, kommen die Förderrichtlinien 2015 zur Anwendung.
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien 2015 bereits rechtskräftige Förderungsverträge abgeschlossen worden sind, kommen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Leitlinien 2011 zur Anwendung.
5. Energie-Control-Gesetz (Energiebeirat), E-ControlG; BGBl. I 110/2010 idgF
Zur Beratung des Bundesministers in Angelegenheiten der Förderpolitik ist ein Energiebeirat eingerichtet. Diesem Beirat obliegt auch die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß WKLG.
6. Umweltförderungsgesetz, UFG; StF: BGBl. 185/1993
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastsanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI (Joint Implementation)/CDM (Clean Development Mechanism) – Programm für den Klimaschutz.
7. AEUV Art. 108 (ex-Artikel 88 EGV)
Verpflichtung Österreichs, dass sämtliche Vorhaben zur Refinanzierung, Umgestaltung oder Änderung der Beihilfenregelung bei der Kommission anzumelden sind.
8. Inkrafttreten des WKLG, BGBl. I Nr. 58/2009
Das WKLG ist am 17. Juni 2009 von der Kommission der EU beihilfenrechtlich genehmigt worden und in Österreich in Kraft getreten.
9. ARR 2014
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln.
Für Förderungsansuchen, die vor dem Außerkrafttreten der ARR 2004 (22. August 2014) eingebracht wurden, ist diese weiterhin anzuwenden.
Rechtsquellen in Zusammenhang mit dem WKLG
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Emissionshöchstmengengesetz – Luft; EG-L; BGBl. I Nr. 34/2003
Bundesgesetz, mit dem Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe erlassen wurden.
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Energieeffizienzpaket des Bundes
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Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01)
LL Umweltschutz 2014/C 200/01 EU
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (AGVO)
Die Abwicklungsstelle veröffentlicht gemäß Artikel 9 AGVO ab 01.07.2016 alle Einzelbeihilfen über 500.000 EUR, die ab diesem Datum gewährt werden:
Transparenzdaten nach Art 9 AGVO
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Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Energieeffizienz)