Förderungsmittel

Gemäß § 15 Abs. 5 WKLG ist für Förderansuchen, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurden, eine ausreichende Dotierung sicherzustellen. Die benötigten Mittel sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2021 bereitzustellen.

Daten zur Förderung nach dem WKLG:

Nachfolgend werden die genehmigten Förderungen gemäß WKLG dargestellt:

Daten zur Förderung nach dem WKLG

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es im Zuge der Prüfung der Endabrechnung und der Berechnung der endgültigen Förderungshöhe vorkommt, dass die maximale Förderungshöhe gemäß Förderungsvertrag nicht voll ausgenutzt bzw. der Förderungsvertrag gekündigt wird.

Partner: Imuthes


Partner: Rabel