Häufige Fragen
Häufig gestellte Fragen zum Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz StF: BGBl. I Nr. 113/2008 (WKLG) idF BGBl. I Nr. 150/2021 bzw. zur Förderungsabwicklung
Wer ist der Ansprechpartner bei Fragen zur Förderung nach dem WKLG?
Ansprechpartner für alle Fragen zur Förderung ist die Firma
AWISTA GmbH (Abwicklungsstelle gem §.9 WKLG),
Hallerschloßstraße 1,
8010 Graz.
Telefon: +43 316 466 524
Sie können Ihre Fragen gerne auch direkt an office@awista.at richten! Wir sind immer um eine rasche Beantwortung Ihrer Anfragen bemüht.
Wo sind Förderungsansuchen einzureichen?
Bis zum 31. Dezember 2020 war der Förderungsantrag schriftlich beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Sektion VI – Klima und Energie, Stubenring 1, 1010 Wien, einzureichen. Die dafür vorgesehenen Formulare sowie die Kontaktdaten finden Sie auf der AWISTA – Homepage unter dem Punkt „Förderungsansuchen/Förderungsantrag“. Dort können von der AWISTA bereitgestellte Antragsformulare frei heruntergeladen und bearbeitet werden.
Vorerst genügt es, dass nur das Antragsformular im Bundesministerium eingereicht wird. Dadurch wird die Reihung der Bearbeitung festgelegt. Die genaueren Eckdaten des Projektes (Checkliste) sowie die weiteren Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt – nach Aufforderung durch die AWISTA – nachgereicht werden.
Soll trotz verzögerter Förderungsmittelbereitstellung ein Förderungsantrag nach dem WKLG gestellt werden?
Ja, da die Zuteilung der Förderungsmittel an die zeitliche Reihenfolge der Beantragung gebunden ist.
Wie sind die im Antragsformular beschriebenen 6 bzw. 12 – wöchigen „Knock-out-Fristen“ zu verstehen?
Bevor diese Fristen wirksam werden, ergeht eine entsprechende Aufforderung von der AWISTA zur Nachreichung der vollständigen Unterlagen an den Förderungswerber. In der Regel wird sich aber die AWISTA bereits vor der schriftlichen Aufforderung zur Unterlagennachreichung mit dem Förderungswerber in Verbindung setzen.
Gibt es einen Investitions-Mindestbetrag für einen Förderungsantrag?
Grundsätzlich „Nein!“.
Dem Förderungswerber wird jedoch angeraten, eine Aufwand-Nutzenrechnung durchzuführen.
Wie erfolgt die Reihung bei der Zuteilung der Förderungsmittel?
Die Zuteilung der Förderungsmittel erfolgt ausschließlich in der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Förderungsanträge beim BM.
Müssen die Projektausschreibungsunterlagen bzw. Angebote der AWISTA vorgelegt werden?
Da die AWISTA verpflichtet ist, die widmungsgemäße und effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherzustellen, kann die AWISTA gemäß § 12 Abs 1 WKLG („Bedingungen und Auflagen“) vom Förderungswerber alle Projektausschreibungsunterlagen und Angebote anfordern. Der Förderungswerber ist somit verpflichtet, der AWISTA in alle projektrelevanten Unterlagen Einsicht zu gewähren sowie örtliche Erhebungen zu gestatten.
Müssen die auf der Homepage angebotenen Formulare verwendet werden?
Ja! Dies ist für eine schnelle und effiziente Abwicklung der Förderung notwendig. Die vorgegebenen Formulare und die Checkliste sollen sowohl den Antragsteller bei der Erstellung der Unterlagen unterstützen als auch der AWISTA die Abwicklungstätigkeit erleichtern.
Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgeblich für die Förderung?
Ja! Wenn ein Projekt ohne Förderung wirtschaftlich ist, das heißt der Kapitalwert laut Wirtschaftlichkeitsberechnung größer Null ist, kann das Projekt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefördert werden (fehlende Anreizwirkung!).
Ist der Kapitalwert mit Förderung laut Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Projektes positiv, wird der Förderungsbetrag in der Höhe dieses positiven Kapitalwertes gekürzt.
Ist die von der AWISTA vorgegebene Wirtschaftlichkeitsberechnung obligatorisch zu verwenden?
Ja! Die Parameter der Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechen dem internationalen Standard und sollen eine einheitliche Beurteilung der Projekte ermöglichen. Allfällige Aktualisierungen dieser Vorgaben werden auf der Homepage kundgemacht. Der Förderungswerber hat die jeweils gültige Fassung anzuwenden.
Sind für die umweltrelevanten Angaben zwingend autorisierte Gutachter heranzuziehen?
Ja! Für die gemäß WKLG § 10 Abs 2 Z 14 geforderten Angaben ist ein Gutachten eines befugten Ziviltechnikers beizubringen. Dies bedeutet weiters, dass diese Daten auch für die Angaben in Z 11,12 und 15 gelten.
Was ist zu beachten, damit ein Fernkälteprojekt gefördert werden kann?
Eine Förderung ist prinzipiell möglich, wenn – unter anderem – die nachfolgend angegebenen Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden:
- Die Versorgung betrifft mindestens einen nicht mit dem Förderungswerber konzernmäßig verbundenen Endverbraucher und
- die installierte Kälteleistung ist größer als 0,75 MW.
- Weiters muss die erzeugte Kältearbeit zu weniger als 50% aus Kompressoren erzeugt werden. Die durch Kompressoren erzeugte Kältearbeit (50 vH), kann in begründeten Ausnahmefällen, aber nicht auf Dauer, überschritten werden (§ 8 Abs 3 FRL 2015).
Welchen Erfüllungsgrad soll das Projekt bei der Einreichung aufweisen?
Grundsätzlich soll das Förderungsansuchen auf der Basis eines in der Planung abgeschlossenen und baureifen Projektes, welches von den internen Gremien des Förderungswerbers genehmigt worden ist, sein. Es sollen somit alle im WKLG geforderten Unterlagen vorliegen. (Hinweis: Checkliste auf der Homepage – Seite „Förderungsantrag“).
Ist eine Einreichung eines Förderungsantrages nach Beginn der Arbeiten möglich?
Nein! Der Beginn der Arbeiten ist lt. AGVO 2014 Art 2 Rn 23 „entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.“
Achtung: Der Förderungsantrag ist vor dem Beginn der Arbeiten einzubringen! Liegt der Beginn der Arbeiten vor der Einbringung des Förderungsantrages, ist dies ein Ausschließungsgrund von der Förderung.
Wann wird ein Förderungsvertrag abgeschlossen?
Nach technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Prüfung des Antrages und positiver Begutachtung durch die AWISTA entscheidet die Bundesministerin auf Empfehlung des Beirates über die Förderung. Bei Genehmigung der Förderung wird der Förderungsvertrag von der AWISTA im Namen der Bundesministerin erstellt und dem Förderungswerber zur Unterzeichnung vorgelegt.
Kann man für das gleiche Projekt auch Förderungen bei anderen Förderstellen beantragen?
Ja! Grundsätzlich können alle Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Zu beachten ist jedoch, dass:
- alle beantragten und gewährten Förderungen bekanntgegeben werden müssen (§ 10 Abs 2 Z 10 WKLG),
- die gesamte Förderungshöhe und die jeweiligen Förderungsgrenzen nicht überschritten werden dürfen (§ 5 Abs 4 WKLG).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist noch nicht genau bekannt, wie sich die Wertschöpfungsanteile (Baukosten/Rohrkosten/Nebenkosten sowie
Regional/National/International) aufteilen werden. Stellt dies ein Problem bei der Antragsstellung dar?
Nein! Es ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Wissensstand anzugeben. Die Angaben sollen einen zuverlässigen, grob-prozentuellen (Rundungen sind zulässig!) Überblick über die Verwendung der Förderungsmittel geben. Diese Angaben dienen der Information, welche positiven Auswirkungen die Bundesmittel/Förderungsmittel auf die österreichische Wirtschaft haben.